Sie hatten einen Unfall ...?                      

 

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen BVSK schreibt dazu:

  • Kfz-Sachverständiger des Vertrauens   
    Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind von der Versicherung erstattungspflichtig.
  • Unabhängige Beweissicherung/ Mietwagen/ Nutzungsausfall
    Die vollständige Beweissicherung gewährleistet, dass dem Geschädigten ihm    zustehende Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die    Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der  Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.  Mit Hilfe des Gutachtens wird die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs  ermittelt, um die Ansprüche auf einen Mietwagen oder die  Nutzungsausfallentschädigung belegen zu können.
  • Umfang des Schadens   
    Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeugs ist ein reparierter Unfallschaden offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann der    Schadenumfang dargestellt und Transparenz geschaffen werden.
  • Merkantile Wertminderung   
    Die Höhe der Wertminderung wird durch einen Gutachter ermittelt und ist die    Minderung des Fahrzeugwertes nach einem fachmanisch reparierten Unfallschaden, die sich bei einem späteren Verkauf gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug gleichen Typs und gleiche Ausstattung ergibt. Das gilt auch für ältere Fahrzeuge mit höherer Laufleistung.
  • Abrechnung auf Gutachtenbasis – fiktive Abrechnung   
    Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert vom Unfallgegner auf Basis eines Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Die    Mehrwertsteuer wird hier nicht erstattet. Im Totalschadenfall wird auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt.
  • Werkstatt des Vertrauens   
    Sie haben grundsätzlich das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen gewählten    Werkstatt reparieren zu lassen. Dies gilt in aller Regel auch bei Kaskoschäden mit  Versicherungsverträgen mit so genannter Werkstattbindung.
  • Mietwagen   
    Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht Fahrbereit, so haben Sie für die Dauer der    Reparatur bzw. der Beschaffung eines neuen Fahrzeugs Anspruch auf ein    gleichwertiges Mietfahrzeug. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie anstatt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach der    Nutzungsausfallgruppe, die im Gutachten ausgewiesen wird.
  • Achtung Schadenmanagement   
    Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz Sachverständiger durch das so genannte Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
  • Rechtsanwalt   
    Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt    beauftragen. Die Kosten hierfür werden von der Versicherung des Unfallgegner übernommen. Das von uns zu erstellende Gutachten enthält die folgenden wichtigen Details...